Abnahmeprotokoll im Handwerk: was § 640 BGB verlangt und was hineingehört
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Mit der Abnahme nach § 640 BGB wird die Vergütung fällig, die Gefahr geht auf den Kunden über und die Verjährung der Mängelansprüche beginnt. Ein Abnahmeprotokoll hält Datum, Beteiligte, abgenommene Leistung, Mängel und Vorbehalte fest und wird von beiden Seiten unterschrieben.
Warum die Abnahme der wichtigste Termin eines Auftrags ist
Im Werkvertragsrecht ist die Abnahme der Punkt, an dem sich die Rechtslage zwischen Handwerksbetrieb und Kunde umkehrt. Mehrere Folgen hängen unmittelbar an ihr:
- Vergütung: Nach § 641 Abs. 1 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Beim Bauvertrag kommt nach § 650g Abs. 4 BGB die prüffähige Schlussrechnung als Voraussetzung hinzu.
- Gefahrübergang: Nach § 644 Abs. 1 BGB trägt der Unternehmer die Gefahr bis zur Abnahme. Wird die Leistung vorher beschädigt, ist das grundsätzlich sein Risiko.
- Verjährung: Nach § 634a Abs. 2 BGB beginnt die Verjährung der Mängelansprüche in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Abnahme.
- Bekannte Mängel: Nach § 640 Abs. 3 BGB verliert der Kunde bestimmte Mängelrechte, wenn er ein Werk trotz Kenntnis eines Mangels abnimmt, ohne sich diese Rechte vorzubehalten.
Ohne klares Abnahmedatum ist keiner dieser Zeitpunkte sicher bestimmbar. Deshalb lohnt es sich, die Abnahme bewusst als Termin zu führen und schriftlich festzuhalten, statt sie stillschweigend im Alltag untergehen zu lassen.
Was § 640 BGB regelt
§ 640 BGB enthält drei Regeln, die für die Praxis wichtig sind.
Abnahmepflicht: Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann er die Abnahme nicht verweigern.
Abnahme durch Fristablauf: Das Werk gilt auch dann als abgenommen, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, tritt diese Wirkung nur ein, wenn der Unternehmer ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen hingewiesen hat. Bei Privatkunden gehört dieser Hinweis also ausdrücklich in das Schreiben.
Vorbehalt bei bekannten Mängeln: Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, stehen ihm die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB nur zu, wenn er sie sich bei der Abnahme vorbehält. Das betrifft Nacherfüllung, Selbstvornahme sowie Rücktritt und Minderung. Ein Protokoll, in dem bekannte Mängel und Vorbehalte stehen, schafft hier für beide Seiten Klarheit.
Eine bestimmte Form schreibt das BGB für die Abnahme selbst nicht vor. Ein Protokoll ist trotzdem der übliche und sinnvolle Weg, weil es den Zeitpunkt und den Zustand beweisbar macht. Haben Sie die VOB/B wirksam vereinbart, gelten zusätzlich deren eigene Regeln zur Abnahme; prüfen Sie dann Ihren Vertrag.
Was in ein Abnahmeprotokoll gehört
Ein Abnahmeprotokoll muss nicht lang sein. Es sollte aber so vollständig sein, dass ein Dritter später versteht, was an welchem Tag in welchem Zustand übergeben wurde.
- Auftraggeber und Auftragnehmer mit Anschrift
- Bauvorhaben oder Objekt und Bezug zum Auftrag oder Angebot
- Datum und Ort der Abnahme, anwesende Personen und ihre Rolle
- Beschreibung der abgenommenen Leistung, bei Teilabnahmen genau abgegrenzt
- Liste der festgestellten Mängel mit Ort, Beschreibung und vereinbarter Frist zur Beseitigung
- Vorbehalte des Kunden wegen bekannter Mängel
- Fotos der übergebenen Leistung und der Mängel
- Vereinbarte Grundlage und Beginn der Gewährleistungsfrist
- Unterschriften beider Seiten
Schreiben Sie Mängel konkret auf. Statt Fugen unsauber besser: Silikonfuge Duschtasse links, Länge etwa 40 cm, nicht durchgehend haftend. Je genauer die Beschreibung, desto leichter lässt sich später zeigen, welcher Mangel gemeint war und ob er beseitigt wurde. Geben Sie dem Kunden noch am selben Tag eine Ausfertigung.
Mängel, Vorbehalt und verweigerte Abnahme
Ein Mangel im Protokoll heißt nicht automatisch, dass die Abnahme gescheitert ist. Unwesentliche Mängel berechtigen nach § 640 Abs. 1 BGB nicht zur Verweigerung. In der Praxis wird deshalb häufig unter Vorbehalt abgenommen: Die Leistung gilt als abgenommen, die aufgeführten Mängel werden innerhalb der vereinbarten Frist beseitigt.
Verweigert der Kunde die Abnahme unter Angabe von Mängeln, sieht das Gesetz für den Bauvertrag ein eigenes Verfahren vor. Nach § 650g Abs. 1 BGB hat der Besteller auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands mitzuwirken. Diese Zustandsfeststellung soll mit dem Tag ihrer Anfertigung versehen werden und ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. Bleibt der Besteller einem vereinbarten oder vom Unternehmer innerhalb angemessener Frist bestimmten Termin fern, kann der Unternehmer die Feststellung nach Absatz 2 einseitig vornehmen, muss sie dann aber datieren, unterschreiben und dem Besteller eine Abschrift zur Verfügung stellen. Ausgenommen ist der Fall, dass der Besteller aus einem Grund fernbleibt, den er nicht zu vertreten hat und den er dem Unternehmer unverzüglich mitgeteilt hat.
Die Zustandsfeststellung hat eine wichtige Folge: Ist das Werk dem Besteller verschafft worden und ist ein offenkundiger Mangel in der Feststellung nicht angegeben, wird nach § 650g Abs. 3 BGB vermutet, dass dieser Mangel nach der Feststellung entstanden und vom Besteller zu vertreten ist. Das gilt nicht, wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Besteller verursacht worden sein kann.
Gewährleistungsfristen ab Abnahme im Blick behalten
Weil die Verjährung mit der Abnahme beginnt, entscheidet das Abnahmedatum darüber, wie lange ein Kunde Mängelansprüche geltend machen kann. § 634a Abs. 1 BGB unterscheidet:
| Art der Leistung | Frist nach § 634a Abs. 1 BGB |
|---|---|
| Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache sowie Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür | 2 Jahre (Nr. 1) |
| Bauwerk sowie Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür | 5 Jahre (Nr. 2) |
| übrige Werke | regelmäßige Verjährungsfrist (Nr. 3) |
Ob eine Leistung als Arbeit an einem Bauwerk gilt, ist im Einzelfall nicht immer eindeutig und sollte bei Zweifeln rechtlich geklärt werden. Bei VOB/B-Verträgen gelten eigene Fristen, sofern die VOB/B wirksam vereinbart ist.
Für den Betrieb heißt das: Notieren Sie zu jedem Auftrag Abnahmedatum und Fristgrundlage. Wer kurz vor Ablauf eine Begehung anbietet, findet kleine Mängel, solange sie noch günstig zu beheben sind, und hat einen guten Anlass für den nächsten Kontakt mit dem Kunden.
Abnahme mit handwerksfox
In handwerksfox wird die Abnahme direkt am Auftrag erfasst. Der Kunde unterschreibt auf dem Telefon oder Tablet, Mängel werden als Liste mit Frist angelegt und ein Vorbehalt kann vermerkt werden. Mit dem Speichern setzt handwerksfox die Gewährleistungsfrist nach der gewählten Grundlage, stellt den Auftrag auf fertig und trägt die Abnahme in die Chronik des Auftrags ein, die als Prüfkette gegen nachträgliche Änderungen gesichert ist. Das Protokoll lässt sich als PDF ausgeben. Vor Ablauf der Frist meldet sich handwerksfox, damit Sie rechtzeitig reagieren können. Die rechtliche Einordnung des einzelnen Auftrags bleibt Ihre Entscheidung.
Häufige Fragen
Ist ein Abnahmeprotokoll gesetzlich vorgeschrieben?
Das BGB schreibt für die Abnahme keine bestimmte Form vor. Ein unterschriebenes Protokoll ist aber der sicherste Nachweis für Datum, Zustand und Vorbehalte. Bei einer verweigerten Abnahme sieht § 650g BGB für den Bauvertrag eine datierte und unterschriebene Zustandsfeststellung vor.
Darf der Kunde die Abnahme wegen kleiner Mängel verweigern?
Nein. Nach § 640 Abs. 1 BGB kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Solche Mängel werden üblicherweise im Protokoll mit Frist zur Beseitigung festgehalten.
Was passiert, wenn der Kunde auf die Aufforderung zur Abnahme nicht reagiert?
Hat der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist gesetzt und verweigert der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Bei Verbrauchern nur, wenn sie zusammen mit der Aufforderung in Textform auf diese Folge hingewiesen wurden.
Quellen
- § 640 BGB: Abnahme
- § 641 BGB: Fälligkeit der Vergütung
- § 644 BGB: Gefahrtragung
- § 634 BGB: Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 634a BGB: Verjährung der Mängelansprüche
- § 650g BGB: Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.